Strafrecht

Die Kanzlei in Person von Rechtsanwalt Maciej Kacprzak und – für ukrainische und russischsprachige Mandanten – Rechtsanwältin Iryna Myzyna aus der Ukraine führt Strafverfahren umfassend und in verschiedenen Verfahrenskonstellationen. Umfassend, d. h. beginnend mit dem frühesten Stadium des Strafverfahrens, d. h. dem von der Polizei und der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren, über das Stadium des Gerichtsverfahrens (vor Gerichten erster und zweiter Instanz) bis hin zum Vollstreckungsverfahren. In verschiedenen Verfahrenskonstellationen, d.h. sowohl als Verteidiger von Verdächtigen/Beschuldigten/Verurteilten als auch als Anwälte von Personen, zu deren Nachteil eine Straftat begangen wurde, d.h. von Opfern im Ermittlungsverfahren, die im Gerichtsstadium zu Nebenklägern werden. Es versteht sich von selbst, dass ein Höchstmaß an Vertrauen zwischen Mandant und Anwalt bei der Bearbeitung von Strafsachen unerlässlich ist.  Wir werden dieses Vertrauen niemals enttäuschen. Die Führung eines Strafverfahrens ist nach unserem Verständnis in erster Linie ein solides Handwerk, das manchmal mit einem Hauch von „Kunst“ verschönert wird.

Strafrecht

Die Kanzlei in Person von Rechtsanwalt Maciej Kacprzak und – für ukrainische und russischsprachige Mandanten – Rechtsanwältin Iryna Myzyna aus der Ukraine führt Strafverfahren umfassend und in verschiedenen Verfahrenskonstellationen. Umfassend, d. h. beginnend mit dem frühesten Stadium des Strafverfahrens, d. h. dem von der Polizei und der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren, über das Stadium des Gerichtsverfahrens (vor Gerichten erster und zweiter Instanz) bis hin zum Vollstreckungsverfahren. In verschiedenen Verfahrenskonstellationen, d.h. sowohl als Verteidiger von Verdächtigen/Beschuldigten/Verurteilten als auch als Anwälte von Personen, zu deren Nachteil eine Straftat begangen wurde, d.h. von Opfern im Ermittlungsverfahren, die im Gerichtsstadium zu Nebenklägern werden. Es versteht sich von selbst, dass ein Höchstmaß an Vertrauen zwischen Mandant und Anwalt bei der Bearbeitung von Strafsachen unerlässlich ist.  Wir werden dieses Vertrauen niemals enttäuschen. Die Führung eines Strafverfahrens ist nach unserem Verständnis in erster Linie ein solides Handwerk, das manchmal mit einem Hauch von „Kunst“ verschönert wird.

Welche Art von Fällen bearbeiten wir?

Das Spektrum der von uns bearbeiteten Strafsachen ist breit. Im Folgenden stellen wir die häufigsten Deliktsgruppen vor, bei denen wir die Verteidigung übernehmen oder die Opfer vertreten, und geben eine kurze Beschreibung dieser Delikte. Für die Gruppe der Wirtschaftsstraftaten haben wir eine Ausnahme in Form einer ausführlicheren Beschreibung gemacht, da sie abstrakter ist und daher einer ausführlicheren Erklärung und Übersetzung in die Alltagssprache bedürfen.
Straftaten gegen das Leben und die Gesundheit (Körperverletzung, Verletzung einer Person, Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit usw.)

Das Ausmaß der strafrechtlichen Reaktion auf diese Gruppe von Straftaten ist beträchtlich. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Gesundheit und Leben allgemein als Rechtsgüter von höchster Bedeutung angesehen werden. Dabei handelt es sich meist um vorsätzliche Straftaten. Gerade wegen der Schwere der Tat und der sehr schwerwiegenden rechtlichen Folgen muss in diesen Fällen eine besonders sorgfältige Rekonstruktion des Sachverhalts und eine anschließende sorgfältige Analyse der Beweise vorgenommen werden. Und damit muss sich der Anwalt auseinandersetzen, unabhängig davon, ob er als Verteidiger oder als Vertreter der Nebenklage auftritt.

Verkehrsdelikte (Verkehrsunfall, Fahren unter Alkoholeinfluss, Nichtanhalten bei Verkehrskontrollen, Fahren nach Entzug der Fahrerlaubnis usw.)

Es handelt sich hierbei um eine sehr häufige Gruppe von Straftaten, die von der Justiz behandelt werden (etwa 10 % aller Straftaten), da das Autofahren weit verbreitet ist oder eine große Rolle spielt. Eine nicht unerhebliche Folge dieser Straftaten ist die Möglichkeit oder in einigen Fällen die Verpflichtung des Gerichts, (unabhängig von der Strafe) eine strafrechtliche Maßnahme in Form eines Fahrverbots zu verhängen. Die breite Palette von Sachverhalten, mit denen die Anwälte unserer Kanzlei zu tun haben, ermöglicht es, für jeden Mandanten die bestmögliche Strategie zu entwickeln.

Straftaten gegen die sexuelle Freiheit (Vergewaltigung, sexuelle Belästigung, pädophile Straftaten, Verbreitung von Pornografie, Zuhälterei)

Hierbei handelt es sich um eine Gruppe besonders „sensibler“ Straftaten, die häufig eine starke gesellschaftliche Verurteilung nach sich ziehen, wie z. B. das Verbrechen der Pädophilie. Zusätzlich zu den Vorfällen in der realen Welt lässt sich beobachten, dass ein großer Teil dieser Straftaten ins Internet verlagert wird. Hier gibt es Grenzsituationen, in denen die Technologie spontan – manchmal ohne Wissen und Absicht der Person, die sie benutzt – zur Erfüllung der gesetzlichen Merkmale einer Straftat „beiträgt“. Die Bearbeitung eines solchen Falles erfordert daher eine außerordentlich sorgfältige und genaue Darstellung des Sachverhalts und die Ermittlung der relevanten Umstände, häufig mit Hilfe von IT-Sachverständigengutachten. In unserer anwaltlichen Praxis sind wir bereits mehr als einmal mit solchen Grenzsituationen konfrontiert worden, so dass wir der Aufgabe gewachsen sind.

Straftaten gegen die Familie und die Vormundschaft (häusliche Gewalt, physische und psychische Misshandlung von Familienmitgliedern, beharrliche Unterhaltsverweigerung)

Es handelt sich um eine Gruppe von Straftaten, die eine lange „Tradition“ hat. In einer Zeit, in der Stress, Lebensfrustrationen, intensive Berufstätigkeit und die damit verbundenen Auswirkungen auf das Familienleben immer weiter um sich greifen (sie machen ca. 7-8 % aller begangenen Straftaten aus), wird dies immer deutlicher. Bei der Straftat der Unterhaltsverweigerung hat die Verschärfung des Inhalts von Artikel 209 des Strafgesetzbuchs in den letzten Jahren (die zweideutige und missbräuchlich verwendete Bedingung der „Beharrlichkeit“ der Hinterziehung wurde aufgehoben) dazu geführt, dass diese Straftat an Bedeutung gewonnen hat und von der Justiz in größerem Umfang bekämpft wird.

Straftaten gegen die Freiheit (kriminelle Drohungen, Erpressung, Stalking usw.)

Diese Straftaten finden, wie auch die anderen hier behandelten, massenhaft im Online-Bereich statt. Paradoxerweise ist der IT-Faden, während er bei anderen Deliktgruppen eine gewisse Komplikation darstellen kann (und Fachwissen erfordert), in diesem Fall eine große Erleichterung (für das Opfer einer solchen Straftat) oder ein Hindernis (für den Täter), da die grundlegenden Beweise auf dem sprichwörtlichen Tablett liegen, d.h. feststehen. Dies gilt insbesondere für die Straftatbestände Stalking und Bedrohung, bei denen der Einschüchterer oder Belästiger, der in der Regel im Affekt handelt, Beweise gegen sich selbst vorlegt.

Straftaten gegen die Ehre und die körperliche Unversehrtheit (Verleumdung, Beleidigung, Verletzung der körperlichen Unversehrtheit usw.)

Diese Straftaten treten immer häufiger auf, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass das weit verbreitete Internet Verleumdungen und Beleidigungen erleichtert. Dennoch hat das Strafrecht in diesem relativ neuen Bereich menschlicher Tätigkeit bereits eine Rechtsprechung entwickelt, die eine objektive und gerechte Bewertung solcher Situationen ermöglicht. Die Anwälte der Kanzlei sind mit dieser Art von Fällen mehr als einmal konfrontiert worden, was es uns ermöglicht, eine angemessene Handlungsstrategie zu entwickeln.

Delikte gegen die Staatssicherheit (Spionage)

Es handelt sich um relativ seltene, sogar außergewöhnliche Straftaten. Unsere Kanzlei hat jedoch auch in diesem Bereich Erfahrung.

Straftaten gegen die Tätigkeit staatlicher Einrichtungen (Bestechung, bezahlter Schutz, Machtmissbrauch oder Nichterfüllung von Pflichten durch einen Beamten usw.)

Bestechung und Bestechlichkeit sind heute das Tätigkeitsfeld spezialisierter Dienste wie der CBA oder des CBŚ. Trotz der zunehmenden Professionalität dieser Dienste bleibt auch hier Raum für eine wirksame Verteidigung durch eine sorgfältige Analyse der Beweise, die Kontrolle der verfahrensrechtlichen Korrektheit und die sorgfältige Befragung von Zeugen.

Informationskriminalität (unrechtmäßige Beschaffung von Informationen, Zerstörung oder Beschädigung von Computerdaten, Störung von Computersystemen usw.)

Da sich das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben zunehmend auf umfassende und allgegenwärtige Informationssysteme stützt, nehmen auch die damit verbundenen Risiken zu. Zunehmende Hackeraktivitäten und technologische Sabotage sind Beispiele dafür. Wie bei anderen Online-Delikten ist eine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung ohne IT-Fachwissen und Expertenmeinungen nicht möglich.

Straftaten gegen die Glaubwürdigkeit von Dokumenten (Fälschung, Täuschung usw.)

In der Welt des massenhaften Umlaufs von Dokumenten (auch in elektronischer Form) ist dies eine sehr häufig begangene Straftat (ca. 7 % aller begangenen Straftaten). Oft ist das Fachwissen von Computer- oder Graphologieexperten erforderlich. Zudem ist eine sorgfältige und kritische Bewertung dieses Gutachtens erforderlich, was unter anderem die Aufgabe der Verteidigung ist.

Eigentumsdelikte (Diebstahl, Einbruch, Raub, Unterschlagung, Hehlerei, Betrug, Computerbetrug, Subventionsbetrug, usw.)

Dies ist die größte und am häufigsten vorkommende Gruppe von Straftaten. Sie machen fast 50 % aller begangenen Straftaten aus. In jüngster Zeit hat sich die Betrugskriminalität jedoch eindeutig auf das Internet und die virtuelle Welt verlagert. Daraus ergibt sich ein immer größeres Spektrum an Fakten, die den Einsatz neuer technologischer und IT-Instrumente erfordern. Die Grundregeln bleiben jedoch unverändert, und das Strafrecht hat bereits spezifische Methoden zur Beurteilung solcher Situationen entwickelt. Die Anwälte unserer Kanzlei hatten schon mehr als einmal die Gelegenheit, mit solchen Fällen konfrontiert zu werden.

Andere Varianten des Betrugsdelikts, bei denen es sich um eine Kombination aus Betrug und Erpressung handelt und mit deren Verteidigung wir über Prozesserfahrung verfügen, sind die Veruntreuung von EU-Subventionen und die Erpressung von Bildungsgeldern. Dies ist, wie auch die oben genannten Bestechungsdelikte, das Tätigkeitsfeld von spezialisierten Dienststellen wie u. a. den regionalen Staatsanwaltschaften, der ABW und der KNA. Da es sich meist um Beträge von beträchtlichem Wert handelt, haben wir es hier oft mit sehr verdeckten operativen Methoden dieser Dienste zu tun, wie z.B. Abhörmaßnahmen, polizeiliche Provokationen. Da es sich dabei oft um Grenzfälle handelt, gibt es hier Möglichkeiten der Verteidigung. In Anbetracht der Komplexität dieser Unterarten von Betrug erlauben wir uns, sie im Einzelnen zu erläutern:
Veruntreuung von EU-Zuschüssen

In diesem Fall stützt sich die Haftung auf die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über Betrug (Artikel 286 Strafgesetzbuch), Finanzbetrug (Artikel 297 Strafgesetzbuch), Geldwäsche (Artikel 299 Strafgesetzbuch) und häufig auch über die Beglaubigung von Unwahrheiten (Artikel 273 Strafgesetzbuch) oder die Fälschung von Dokumenten (Artikel 270 Strafgesetzbuch). In den meisten Fällen handelt es sich um die Überfakturierung von Rechnungen, die von Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen von EU-finanzierten Projekten ausgestellt wurden. Die Zahlung solcher überhöhten Rechnungen führt dazu, dass der Wert des Projekts ungerechtfertigt höher ist als er sein sollte, und folglich werden öffentliche Gelder (als die EU-Subventionen betrachtet werden) ungerechtfertigt ausgegeben.  In solchen Strafsachen gibt es in der Regel ein sehr umfangreiches Beweismaterial mit Akten, die Dutzende von Bänden umfassen, und es werden sehr viele Zeugen befragt. Dies verschafft der Verteidigung zweifelsohne ein sehr großes Aktionsfeld und ein Zeitfenster. Die Erfahrung, die Rechtsanwalt Maciej Kacprzak in dieser Art von Fällen gesammelt hat, ermöglicht es ihm, die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Erpressung von Bildungssubventionen

Diese Art von Straftat steht im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Bereich der Bildung, die im Betrieb einer Schule, eines Kindergartens oder einer anderen Bildungseinrichtung bestehen. Nach polnischem Recht, insbesondere dem Gesetz vom 14. Dezember 2016 über das Bildungswesen, können solche Einrichtungen von natürlichen und juristischen Personen betrieben werden. Diese Einrichtungen erhalten gemäß dem Gesetz vom 27. Oktober 2017 über die Finanzierung von Bildungsaufgaben von den lokalen Gebietskörperschaften Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, um sie zu betreiben. Die Bedingungen für den Erhalt dieser Subventionen und die Zwecke, für die sie ausgegeben werden können, sind in dem oben genannten Gesetz genau festgelegt. Die Auszahlung der Zuschüsse unterliegt einer regelmäßigen Kontrolle durch die Verwalter. Kommt der Kontrolleur zu dem Ergebnis, dass die Fördermittel für nicht gesetzeskonforme Zwecke verwendet oder anderweitig unzulässig ausgezahlt wurden, ordnet er die Rückgabe der Fördermittel an. Da die Rückzahlung über einen relativ langen Kontrollzeitraum erfolgt, ergibt sich oft eine beträchtliche Summe, die sich auf zehn- oder sogar hunderttausende Zloty beläuft.

Die Sanktion der Rückzahlung des Zuschusses kann jedoch nicht das einzige rechtliche Problem für den Betroffenen sein. Mehr als einmal beschließen die Kontrollbehörden, die Staatsanwaltschaft über die Begehung einer Straftat nach Artikel 284 des Strafgesetzbuches, d.h. die Veruntreuung anvertrauten Eigentums, zu informieren. Darüber hinaus kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit aufgrund des hohen Betrags, der für eine Rückerstattung in Frage kommt, dadurch verschärft werden, dass Artikel 294 §1 des Strafgesetzbuchs die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Veruntreuung von Vermögenswerten über 200.000 PLN verschärft, definiert als Eigentum von bedeutendem Wert.

Wirtschaftskriminalität (Wirtschaftskriminalität, Krediterpressung, Erpressung von Schadenersatz, Geldwäsche, Schädigung eines Gläubigers usw.)
Diese Art von Straftaten erfordert etwas mehr Details. Es ist eine Binsenweisheit, dass Handel und wirtschaftliche Aktivitäten schon immer von Betrugsfällen begleitet waren. Die heutige Zeit ist in dieser Hinsicht zwar nicht einzigartig, aber durch die zunehmende Komplexität der Wirtschaftsbeziehungen, das Entstehen neuer Tätigkeitsbereiche und die Entwicklung neuer Technologien gekennzeichnet. Dies hat dazu geführt, dass nicht nur die Zahl der Wirtschaftsstraftaten selbst, sondern auch deren Artenvielfalt zugenommen hat. Gleichzeitig ist hinzuzufügen, dass es sich beim ``Missbrauch`` des Wirtschaftsstrafrechts nicht immer um einen Rechtsverstoß im herkömmlichen Sinne handelt. Oft haben wir es mit grenzwertigen, fragwürdigen oder sogar Präzedenzfällen zu tun, da es in der Vergangenheit keine vergleichbaren Fälle gab. Die meisten Wirtschaftsdelikte sind im Strafgesetzbuch geregelt. Kurz zusammengefasst sind dies
Vertrauensmissbrauch oder Pflichtverletzung (Artikel 296 des Strafgesetzbuchs)

Der Umgang mit den Interessen einer wirtschaftlichen Einheit beinhaltet eine weitere Art der Haftung, die darin besteht, dass der Geschäftsführer seine Befugnisse missbraucht oder seine Pflichten nicht erfüllt. In seiner Grundform (Artikel 296 §1 des Strafgesetzbuches) sieht er die Haftung des Geschäftsführers vor, sofern ein erheblicher Sachschaden verursacht wurde, d.h. gemäß dem Wortlaut von Artikel 115 §5 des Strafgesetzbuches mehr als 200.000 PLN. Erreicht der vom Manager verursachte Schaden das Ausmaß eines Schadens von großem Wert, d.h. übersteigt er den Betrag von 2.000.000 PLN, dann kommt eine verschärfte Haftung ins Spiel, die in Artikel 296 §3 des Strafgesetzbuchs vorgesehen ist. Eine Verschärfung der Haftung ist auch für den Fall vorgesehen, dass der Täter in der Absicht handelt, einen Vermögensvorteil zu erlangen (Artikel 296 § 2 der Strafprozessordnung). Wenn der Täter hingegen durch Missbrauch seiner Befugnisse oder durch Verletzung seiner Pflichten (nur) die unmittelbare Gefahr eines erheblichen Sachschadens herbeiführt, der Schaden aber nicht eintritt, haftet er nach dem milderen §1a der oben genannten Vorschrift. Auch wenn der Täter nicht vorsätzlich handelt, wird seine Haftung gemildert (§ 4).

Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, ist die Bandbreite möglicher Situationen, die in den Anwendungsbereich der fraglichen Straftat fallen, sehr groß. Folglich gibt es einen großen Spielraum für die Strafverteidigung, um so effektiv und effizient wie möglich zu sein.

Bestechung von Führungskräften (Artikel 296a des Strafgesetzbuchs)

Der Straftatbestand der Bestechung besteht darin, dass eine Person, die eine Führungsposition in einer bestimmten Einrichtung innehat (z. B. ein Geschäftsführer eines Unternehmens), der von ihr geleiteten Einrichtung als Gegenleistung für einen finanziellen oder persönlichen Vorteil oder das Versprechen eines solchen Vorteils einen Schaden zufügt. Die Handlung der Person, die diese Straftat begeht, äußert sich in einem Missbrauch der ihr übertragenen Befugnisse oder in einer Verletzung der ihr obliegenden Pflichten. Es ist von Bedeutung, dass eine Person, die einen finanziellen Vorteil gewährt oder versprochen hat, ebenfalls wegen Bestechung bestraft wird, es sei denn, sie legt den Erhalt des Vorteils oder des Versprechens freiwillig gegenüber den Strafverfolgungsbehörden offen und enthüllt alle relevanten Umstände des Falls. Diese Lösung soll es erleichtern, eine Art „Verschwörung des Schweigens“ zwischen dem Geber und dem Nehmer von Bestechungsgeldern zu durchbrechen, die auf dem vorausgesetzten gegenseitigen Nutzen der an dieser Situation beteiligten Personen beruht.

Nach der beruflichen Erfahrung von Rechtsanwalt Maciej Kacprzak wird diese Art von Straftaten am häufigsten durch die Anzeige einer Person aufgedeckt, die die andere Partei in der korrupten Situation war. Die Besonderheit von Verfahren, die vor dem Hintergrund eines Bestechungsdelikts geführt werden, besteht darin, dass die Beweise hauptsächlich auf den Aussagen (in letzter Zeit oft angereichert durch geheime Tonaufnahmen) von Personen beruhen, die direkt in die korrupte Situation verwickelt waren, meist von Personen, die sich entschlossen haben, das „Schweigegelübde“ zu brechen. Allein diese verfahrensrechtliche Situation führt dazu, dass eine ganze Reihe von Zweifeln und Grenzsituationen entstehen können.

Betrug, Kreditbetrug (Artikel 297 des Strafgesetzbuchs)

Der Begriff des Kreditbetrugs (Defraudation) umfasst viele Arten von Handlungen. Dies ergibt sich im Übrigen aus dem Wortlaut der Bestimmung, die diese Straftat unter Strafe stellt und eine Reihe von Umständen aufzählt, unter denen sie begangen werden kann. Gemäß Artikel 297 § 1 des Strafgesetzbuches, Wer, um für sich oder einen anderen von einer Bank oder einer Organisationseinheit, die aufgrund eines Gesetzes eine ähnliche Geschäftstätigkeit ausübt, oder von einer Behörde oder Einrichtung, die über öffentliche Mittel verfügt, einen Kredit, ein Bardarlehen, eine Bürgschaft, eine Garantie, ein Akkreditiv, einen Zuschuss, einen Zuschuss, eine Bankbestätigung für eine Verpflichtung aus einer Bürgschaft oder einer Garantie oder eine ähnliche Geldleistung für einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck zu erhalten, ein gefälschtes, nachgeahmtes oder unehrliches Dokument vorlegt oder eine unzuverlässige schriftliche Erklärung über Umstände abgibt, die für die Erlangung der betreffenden finanziellen Unterstützung, des Zahlungsinstruments oder des öffentlichen Auftrags wesentlich sind, wird mit einer Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren bestraft. Der gemeinsame Nenner dieser Straftat ist die betrügerische Beschaffung von Geldern.

In der Praxis unserer Anwaltskanzlei sind wir nur allzu oft mit Kreditbetrug konfrontiert. Ein großer Teil davon betrifft kleine Barkredite, bei denen der Kreditnehmer eine falsche Verdienstbescheinigung vorlegt. Dabei wird häufig vergessen, dass nicht die Möglichkeit (oder der erklärte Wille), das geliehene Geld zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen, für den Straftatbestand relevant ist. Was zählt, ist die Tatsache der Täuschung. Bei Begehung dieser Straftat besteht jedoch die Chance, vom Gericht milder behandelt zu werden, wenn Sie sich rechtzeitig zurückziehen oder Korrekturmaßnahmen ergreifen, die Sie vor einer Verurteilung bewahren können. Rechtsanwalt Maciej Kacprzak verteidigt seine Mandanten in dieser Art von Fällen auf vielfältige Art und Weise. Dazu gehört auch die Prüfung der Täterschaft nach § 3 der genannten Vorschrift, die besagt, dass eine Person, die vor der Einleitung eines Strafverfahrens freiwillig die Verwendung einer finanziellen Unterstützung oder eines Zahlungsinstruments im Sinne von § 1 verhindert, auf eine Zuwendung oder einen öffentlichen Auftrag verzichtet oder die Ansprüche des Geschädigten befriedigt hat, nicht bestraft werden kann.

Geldwäsche (Artikel 299 des Strafgesetzbuchs)

Der Begriff „Geldwäsche“ bedeutet nichts anderes als das Verbergen illegaler Geldquellen und deren Legalisierung, einschließlich ihrer Einbeziehung in den legalen Geldkreislauf. Die Quellen dieses Geldes können z. B. unversteuerte Geschäftstätigkeiten, bewegliches und unbewegliches Vermögen im Zusammenhang mit kriminellen Aktivitäten wie Drogenhandel, illegales Glücksspiel, Gegenstände, die durch Diebstahl, Steuerbetrug oder Verstöße gegen das Zollrecht erlangt wurden, sein. Den Strafverfolgungsbehörden stehen bei der Verfolgung der Täter verschiedene Instrumente zur Verfügung, z. B. das Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, das Bankenrecht und die EU-Richtlinien.

Um Gelder aus illegalen Quellen zu „legalisieren“, werden Mechanismen geschaffen, mit denen die Gelder an den Ort der Legalisierung transferiert werden, wonach die illegalen Gewinne von ihrer Quelle getrennt, die Spuren beseitigt und die Anonymität der an der Straftat beteiligten Personen gestärkt werden. Kennzeichnend für dieses Verfahren sind die große Zahl der Transaktionen und die verwendeten Techniken, wie elektronische Überweisungen an ausländische Banken oder Überweisungen auf fiktive Kundenkonten. Letztlich endet der Prozess damit, dass nicht festgestellt werden kann, ob die fraglichen Mittel aus legalen oder illegalen Aktivitäten stammen.

Es ist zu bedenken, dass auch eine Person, die nur Vorbereitungen zur Geldwäsche getroffen hat, aber auch ein Angestellter einer Bank oder eines anderen Finanzinstituts, der zur Überwachung von Transaktionen verpflichtet ist, wegen Geldwäsche haftbar gemacht werden kann, was bedeutet, dass der Kreis der von dieser Anklage erfassten Einrichtungen erheblich sein kann. Das Strafmaß für Geldwäsche ist hoch: bis zu 8 Jahre Haft (bis zu 10 Jahre bei gemeinsamem Handeln mit einer anderen Person).

Bei einer Anklage wegen Geldwäsche hat ein erfahrener Strafverteidiger einen großen Handlungsspielraum, da es eine Vielzahl von Beweismöglichkeiten gibt, um strafrechtlich relevante Umstände nachzuweisen. Viele Fakten können auch durch geschickte Interpretation angemessen gewichtet werden.

Verhinderung oder Erschöpfung der Befriedigung eines Gläubigers (Art. 300 des Strafgesetzbuchs),

wobei eine Person, die von Insolvenz oder Konkurs bedroht ist, die Befriedigung ihres Gläubigers verhindert oder erschöpft, indem sie ihr Vermögen beseitigt, verheimlicht, veräußert, verschenkt, vernichtet, tatsächlich oder zum Schein belastet oder beschädigt, oder die oben genannten Handlungen vornimmt, um die Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen staatlichen Behörde zu verhindern.

Scheinbarer Konkurs und Übertragung von Vermögenswerten auf ein neues Unternehmen (Art. 301 des Strafgesetzbuches),

die darin besteht, dass eine Person, die mehreren Gläubigern gegenüber verschuldet ist, die Befriedigung ihrer Forderungen verhindert oder einschränkt, indem sie eine neue wirtschaftliche Einheit gründet und ihr ihr Vermögen überträgt, oder dass sie, die mehreren Gläubigern gegenüber verschuldet ist, ihren eigenen Konkurs oder ihre Zahlungsunfähigkeit herbeiführt, oder dass sie schließlich, die mehreren Gläubigern gegenüber verschuldet ist, leichtfertig ihren eigenen Konkurs oder ihre Zahlungsunfähigkeit herbeiführt, indem sie insbesondere Teile ihres Vermögens vergeudet, Verbindlichkeiten eingeht oder Geschäfte abschließt, die offensichtlich den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit widersprechen. Kennzeichnend für diesen Straftatbestand ist die für alle Fälle geltende Bedingung, dass die nach dieser Vorschrift angeklagte Person bei mehreren Gläubigern (nicht nur bei einem oder zwei) verschuldet sein muss. Beobachtungen im Rahmen der Praxis von Rechtsanwalt Maciej Kacprzak zeigen auch hier, dass es eine Reihe von Grenzsituationen gibt, die auf Ermessensspielraum vor dem Hintergrund der „Leichtfertigkeit“ der Konkursverursachung beruhen. Hier kann die vermutete „Leichtfertigkeit“ zum Teil begrifflich auf das zulässige Risiko im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit erfolgen.

Begünstigung ausgewählter Gläubiger, Bestechung im Vollstreckungsverfahren (Artikel 302 des Strafgesetzbuches)

które polega na tym że osoba, będąca dłużnikiem kilku wierzycieli udaremnia lub ogranicza zaspokojenie ich należności przez to, że tworzy nową jednostkę gospodarczą i przenosi na nią składniki swojego majątku, bądź będąc dłużnikiem kilku wierzycieli doprowadza do swojej upadłości lub niewypłacalności czy wreszcie będąc dłużnikiem kilku wierzycieli w sposób lekkomyślny doprowadza do swojej upadłości lub niewypłacalności, w szczególności przez trwonienie części składowych majątku, zaciąganie zobowiązań lub zawieranie transakcji oczywiście sprzecznych z zasadami gospodarowania. Cechą charakterystyczną tego przestępstwa jest wspólna wszystkim sytuacjom przesłanka, że osoba, której stawia się zarzut z tego przepisu musi być dłużnikiem kilku wierzycieli (nie wystarczy jeden lub dwóch). Obserwacje poczynione w ramach praktyki adwokata Macieja Kacprzaka wskazują również i tutaj na istnienie wielu sytuacji granicznych i opierających się na dyskrecjonalnym uznaniu na tle „lekkomyślności” doprowadzenia do swojej upadłości. Tutaj domniemana „lekkomyślność” może częściowo zachodzić pojęciowo na dopuszczalne ryzyko w ramach działalności gospodarczej.

Faworyzowanie wybranych wierzycieli, łapownictwo w postępowaniu egzekucyjnym (art. 302 kodeksu karnego)

diese Straftat begeht, wer bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder drohendem Konkurs, da er nicht in der Lage ist, alle Gläubiger zu befriedigen, nur einige von ihnen befriedigt oder absichert und damit zum Nachteil der anderen handelt, oder wer im Zusammenhang mit einem Konkursverfahren oder einem Verfahren zur Abwendung des Konkurses einen Vermögensvorteil zum Nachteil der anderen Gläubiger gewährt oder verspricht. Bezeichnenderweise macht sich bei der Bestechung im Vollstreckungsverfahren wie bei der Bestechung von Geschäftsführern auch derjenige strafbar, der einen Vorteil für ein Handeln zum Nachteil anderer Gläubiger annimmt oder einen solchen Vorteil fordert.

Haftung der Vorstandsmitglieder für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft

 Da Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien) im Geschäftsverkehr weit verbreitet sind, muss die Frage der Straftaten der Geschäftsführung (und der Aufsicht) näher erörtert werden. Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Kapitalgesellschaft bedeutet nicht nur Prestige, sondern ist auch mit großer Verantwortung verbunden. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Vorstandsmitglieds einer Kapitalgesellschaft kann sowohl dann gegeben sein, wenn eine Straftat im Zusammenhang mit der ausgeübten Funktion begangen wird, als auch dann, wenn eine Straftat während der Mitgliedschaft im Vorstand begangen wird, indem die eigene Position ausgenutzt und eine Straftat begangen wird, die nicht im Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit der Gesellschaft steht.

Die meisten Gründe für eine strafrechtliche Haftung von Vorstandsmitgliedern ergeben sich aus den oben angeführten Bestimmungen, d.h. Machtmissbrauch oder Pflichtverletzung, Bestechung von Führungskräften, Vereitelung oder Erschöpfung der Befriedigung eines Gläubigers, Scheinkonkurs, Begünstigung ausgewählter Gläubiger.

Neben den oben genannten Haftungsgründen des Strafgesetzbuches drohen auch strafrechtliche Konsequenzen nach dem Handelsgesellschaftsgesetzbuch und dem Konkurs- und Sanierungsgesetz. Gemäß Artikel 585 des Gesetzbuches für Handelsgesellschaften ist ein  Mitglied der Unternehmensorgane (d.h. nicht nur des Vorstands, sondern auch des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses), das zum Nachteil des Unternehmens handelt, strafrechtlich verantwortlich. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff „Handeln zum Nachteil des Unternehmens“ ein vager Begriff ist, der eine Reihe von Grenzfällen oder Zweifelsfällen umfassen kann. Hier besteht also ein Feld der Möglichkeiten für den Verteidiger. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder ergibt sich auch aus der nicht rechtzeitigen Stellung eines Antrags auf Konkurs einer Handelsgesellschaft, obwohl die Bedingungen, die den Konkurs der Gesellschaft nach dem Gesetz rechtfertigen, eingetreten sind (Art. 586 des Gesetzes über Handelsgesellschaften, Art. 317 des Konkurs- und Sanierungsgesetzes). Außerdem kann die nicht fristgerechte Einreichung des Jahresabschlusses eine strafrechtliche Haftung gemäß Artikel 79 des Rechnungslegungsgesetzes nach sich ziehen. Diese strafrechtliche Haftung wird immer häufiger geltend gemacht.

Ungeachtet der strafrechtlichen Haftung ist die zivilrechtliche Haftung der Vorstandsmitglieder für die während ihrer Amtszeit eingegangenen finanziellen Verpflichtungen des Unternehmens zu beachten, die sich aus Artikel 299 des Gesetzes über Handelsgesellschaften ergibt. Diese beiden Arten der Haftung werden häufig parallel verfolgt.

Steuerliche Vergehen
Diese Art von Straftaten ist im Steuerstrafgesetzbuch geregelt. Sie beziehen sich auf Situationen, in denen öffentliche und gesetzliche Forderungen - staatlicher oder kommunaler Art (z. B. Steuern, Zölle) - aufgebraucht werden, um einen finanziellen Vorteil zu erzielen. Die Schwere einer bestimmten Straftat sowie die Strafe dafür hängen unter anderem von der Art und dem Ausmaß der negativen Folgen der begangenen Handlung, der Art und dem Ausmaß der Verletzung der dem Täter obliegenden finanziellen Verpflichtung sowie dem Verhalten des Täters nach Begehung der Straftat ab. Je nachdem, ob die Höhe der unbezahlten öffentlichen Schulden den gesetzlichen Schwellenwert des Fünffachen des Mindestlohns übersteigt, handelt es sich um einen Straftatbestand oder eine mildere Variante - einen Steuerverstoß.
Schmuggel, Herstellung, illegaler Handel und Besitz von Drogen
Die strafrechtliche Verantwortung ergibt sich hier aus den Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Drogensucht. Diese Verstöße sind relativ zahlreich (ca. 60.000 pro Jahr), wobei die meisten davon wegen des Besitzes des sprichwörtlichen ``Grases`` geahndet werden. Schwerwiegender ist die strafrechtliche Verantwortung für die Herstellung, den Handel und den Schmuggel von Drogen. Auch Personen, die mit so genannten ``Legal Highs`` handeln, sind nach diesem Gesetz haftbar.
Die Straftat der illegalen Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Zigaretten, Alkohol)
Da die Zahl der illegalen Zigarettenfabriken in den letzten Jahren exponentiell zugenommen hat, ist dies eine Straftat, die zunehmend von der Justiz verfolgt wird. Die Verlockung und die ``Attraktivität`` der Begehung dieser Straftat ist auf die ständige Erhöhung der Verbrauchssteuer und folglich auf die Behandlung der Nichtzahlung dieser Steuer als Gewinn zurückzuführen. Die Begehung dieser Straftat ist mit dem Vorwurf der Teilnahme (manchmal auch als Anführer) an einer kriminellen Vereinigung verbunden (Artikel 258 des Strafgesetzbuchs). Es sei darauf hingewiesen, dass die strafrechtliche Verantwortung jeden Beteiligten an einem solchen Unternehmen betrifft, auch den ``grauen`` Angestellten einer illegalen Fabrik. Unabhängig von der Strafe kann das Problem hier die Verpflichtung zur Rückgabe erheblicher Geldbeträge sein - als Rückerstattung des erlangten Vorteils oder, im Falle von Veranstaltern, zusätzlich die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Steuern.
Die Kanzlei vertritt auch Mandanten in Ordnungswidrigkeitenverfahren. Zu den häufigsten gehören:
  • Verstöße gegen die Verkehrssicherheit und -ordnung (Fahren unter Alkoholeinfluss, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Nichteinhaltung der Höchstgeschwindigkeit usw.). Sehr häufige Verstöße. Der Grenzwert für die Blutalkoholkonzentration im "zweistelligen" Bereich liegt bei 0,5 Promille (0,25 mg/l). Unterhalb dieses Wertes handelt es sich um einen "Nachkonsum" [von Alkohol] und damit um eine Straftat. Obwohl es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, können die strafrechtlichen Unannehmlichkeiten für den Täter beträchtlich sein. Es handelt sich insbesondere um eine strafrechtliche Maßnahme in Form eines Fahrverbots, das für einen Zeitraum von 6 Monaten bis 3 Jahren verhängt werden kann.
  • Straftaten gegen das Eigentum (Diebstahl oder Unterschlagung, Hehlerei)
  • Straftaten gegen die Person (böswillige Störung, Hundekot, Verletzung der elterlichen und vormundschaftlichen Pflichten). In dieser Gruppe von Straftaten gewinnen die so genannten "Nachbarschaftsdelikte" wie Hausfriedensbruch und böswillige Störung an Bedeutung

Wie ist das Vorgehen in Strafsachen?

Die erste, sehr wichtige Phase unserer Zusammenarbeit mit dem Mandanten ist das Erstgespräch, in dem der Mandant Gelegenheit hat, den Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern und alle Dokumente und sonstigen Beweismittel vorzulegen, die er im Zusammenhang mit dem Fall besitzt. Natürlich muss dies ein sehr offenes Gespräch sein, denn nichts ist kontraproduktiver, als Ihrem Anwalt ein verzerrtes Bild der Situation zu vermitteln, geschweige denn relevante Fakten zu verschweigen. Im Gegensatz dazu halten sich die Anwälte unserer Kanzlei stets an den Grundsatz, dass ihre Einschätzung der Situation realistisch sein sollte. Wir haben nicht die Angewohnheit, die Realität zu ``pudern``, Wunschvorstellungen zu äußern oder unsere Einschätzung dem anzupassen, was der Mandant gerne hören möchte, denn das ist kontraproduktiv, was die spätere Bearbeitung des Falles betrifft. Wir gehen davon aus, dass der Mandant sich an den Anwalt wendet, um eine echte, realistische Einschätzung zu erhalten und nur auf dieser Grundlage eine mögliche Handlungsstrategie zu entwickeln. Indem wir unsere Analyse der Situation vorlegen, präsentieren wir dem Mandanten auch die finanziellen Bedingungen, zu denen der Anwalt bereit ist, den Fall zu führen. Wenn der Mandant den Verteidigungsstrategie und die Bedingungen akzeptiert, unterzeichnen wir einen Vertrag, der die Bedingungen der Zusammenarbeit klar und transparent festlegt.
Die Praxis und die berufliche Erfahrung zeigen, dass die Anwesenheit eines Verteidigers bereits in einem möglichst frühen Stadium des von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens ratsam ist. Hier kommt es häufig zu Verfahrensereignissen, die dem weiteren Verlauf des Verfahrens eine Richtung geben, d.h. über einen bestimmten Inhalt der Anklage (oder eine weitere Anklage) entscheiden oder zur Einstellung des Verfahrens (ohne Formulierung einer Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft) führen. Deshalb nehmen wir im Vorverfahren an allen relevanten Verfahrenshandlungen teil, bei denen die Anwesenheit eines Verteidigers zulässig ist.

Wenn die Beweislage eindeutig ist und vom Mandanten nicht angefochten wird, kann im Vorverfahren mit dem Staatsanwalt eine Strafe vereinbart werden, der sich der Mandant freiwillig unterwirft, was zu einem schnelleren Abschluss des Verfahrens führt und Zeit und Nerven des Mandanten schont. Die Anwälte unserer Kanzlei empfehlen dem Mandanten einen solchen freiwilligen Verzicht auf die Strafe jedoch nur, wenn sie davon überzeugt sind. Wenn Zweifel am Tatvorwurf bestehen, ist es besser, dem Mandanten die Möglichkeit zu geben, diese vor Gericht im Rahmen eines normalen Prozesses zu klären.

Die Gerichtsphase ist eine Art Kernstück des Strafverfahrens, und hier wird die Rolle des Verteidigers am deutlichsten hervorgehoben. In dieser Phase wird die angenommene Verteidigungsstrategie vollständig umgesetzt, Zeugen und Sachverständige werden befragt, andere Verfahrenshandlungen werden vorgenommen. Anschließend wird das gesammelte Prozessmaterial analysiert und vom Verteidiger in seinem Schlussplädoyer vorgetragen. Ist das Urteil des Gerichts nicht zufriedenstellend, legt der Verteidiger oder (im Falle der Vertretung des Opfers) der Vertreter des Nebenklägers Berufung ein und vertritt seinen Mandanten im Berufungsverfahren. In Ausnahmefällen, wenn das Urteil des Berufungsgerichts immer noch zweifelhaft ist, kann der Verteidiger eine Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof einlegen.

Eine wichtige Phase eines Strafverfahrens ist auch das Vollstreckungsverfahren. Trotz des Abschlusses des Hauptverfahrens, d.h. des Gerichtsverfahrens, eröffnen sich auch im Vollstreckungsverfahren eine Reihe von Möglichkeiten, die zum Vorteil des Verurteilten genutzt werden können. Zu nennen sind hier beispielsweise die Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung, die Umwandlung einer strafrechtlichen Maßnahme in Form eines Fahrverbots in ein Verbot des Ausschlusses von Fahrzeugen, die mit der so genannten Alkoholsperre ausgestattet sind, die Aufteilung der verhängten Geldstrafen und Gerichtskosten in Raten, die bedingte vorzeitige Entlassung aus der Haft. Die Anwälte unserer Kanzlei verfolgen diese Möglichkeiten oft erfolgreich.

Der örtliche Haupttätigkeitsbereich ist die Stadt Poznań und die Städte in der unmittelbaren Umgebung, aber wenn nötig, treten wir auch vor Justizbehörden in anderen Regionen des Landes auf.